Satzung

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

   (1)   Der Verein führt den Namen „Freunde des Tierschutzfestivals Mittelrhein e.V."

   (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Bendorf.

   (3)   Der Verein ist im Vereinsregister vom Amtsgericht Koblenz - VR 21526 - eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

   (1)   Der Verein „Freunde des Tierschutzfestivals Mittelrhein e.V.“ mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließ-

          lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

          der Abgabenordnung (AO).

   (2)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

           a)      des Tierschutzes,

           b)      des Naturschutzes,

           c)      des Umweltschutzes,

   (3)   Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

           a)      Projekte bzw. die Förderung von Projekten, um die Bevölkerung zu einem respektvollen und

           ethischen Umgang mit allen Mitgeschöpfen zu bewegen, das heißt, den Gedanken des Tier-, Natur-

           und Umweltschutzes einer möglichst breiten Öffentlichkeit näher zu bringen und jeden Einzelnen

           zur Unterstützung von tier- und naturschutzrelevanten Maßnahmen zu bewegen sowie zur

           Nachahmung von tier- und naturschutzrelevanten Maßnahmen zu inspirieren.

           b)      Projekte bzw. die Förderung von Projekten, um die Bevölkerung zur Nachahmung von tier- und

           naturschutzrelevanten Maßnahmen zu inspirieren bzw. um das Bewusstsein für eine tier- und

           naturschutznahe Lebensführung zu sensibilisieren, beispielsweise durch die Errichtung von

           Aufklärungstafeln oder dem Aufbau von Lernstationen/ Naturerlebnisstationen oder Aktionen.

           c)      Projekte, um den Arten- und Naturschutz praktisch umzusetzen, beispielsweise

           Lebensraumwiederherstellung durch Renaturierungsmaßnahmen oder Aufstellen von Nisthilfen

           oder Müll-Sammel-Aktionen etc.

           d)      Informationsveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, insbesondere die Erstellung und

           Verbreitung von Lehr- und Fortbildungsmaterialien, das Halten von Vorträgen, die Errichtung

           digitaler Informationsplattformen, die Entwicklung von Apps oder anderen digitalen Tools zu

           Aufklärungs-, und Bildungszwecken, beispielsweise Lehr- und Lernspiele, Podcasts, Webinare,

           Workshops sowie Rundbriefe, Mitteilungsblätter, Zeitungsartikel oder Publikationen zu tier- und

            naturschutzrelevanten Themen etc.

            e)      Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tier-, Natur- und Umweltschutzgedanken und der

            Symbiose von Tierschutz- und Naturschutzarbeit.

            f)       Aufbau eines Netzwerkes für den Natur-, Tier -und Umweltschutz zur Durchführung von

            (interdisziplinären) Projekten und Veranstaltungen.

            g)      Sicherung und den Schutz von bedrängten, bedrohten oder verletzten Tierarten, insbesondere

            durch artgerechte Aufzucht, Betreuung, Unterbringung und anschließende Wiedereingliederung in

             ihren ursprünglichen Lebensraum.

             h)      Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit artgerechter Haltung. Die aufklärende

             Tätigkeit des Vereins erstreckt sich dabei nicht allein auf den Schutz der Haustiere oder des

             heimischen Tierbestandes, sondern auch auf Tiere in Gefangenschaft sowie auf die gesamte in                     Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

             i)       Förderung der Zusammenführung aller im Tier-, Natur- und Umweltschutz engagierten oder

             sich für ihn interessierenden Personen und Organisationen, vor allem eine Förderung der

             Zusammenarbeit, Kommunikation und gegenseitigen Unterstützung der regionalen

             Tierschutzorganisationen untereinander.

              j)       Aufklärung der Öffentlichkeit über alle Gebiete der Tier-, Natur- und Umweltschutzarbeit, und

              zwar sowohl im Hinblick auf die verschiedenen Ehrenamtsarten (z.B. aktive Hilfe, Patenschaft,

              Sponsoring) als auch über die Arbeitsbereiche bzw. -orte der regionaler sowie überregionaler Tier-,

              Natur- und Umweltschutzorganisationen.

              k)      Förderung fachbezogener Projektarbeiten, beispielsweise in Form von Aktionen für/von/mit

              Kinder(n), Jugendliche(n), Erwachsene(n) und Familien.

              l)       Unterstützendes Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der

             Arten- und Tierschutzgesetze und -verordnungen.

             m)   Ausrichtung des Tierschutzfestival Mittelrhein. Die Ausrichtung kann erfolgen durch:

                     m.a)   Organisation und Durchführung der Veranstaltung

                     m.b)   Veröffentlichung von Publikationen, etwa einer Veranstaltungsbroschüre zur

                                 Präsentation und Bewerbung der am Tierschutzfestival teilnehmenden Tierschutz-

                                 organisationen

                      m.c)  Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen für Aufklärungsarbeiten

                                und -aktionen beim Tierschutzfestival

   (4)   Zur Erreichung und Verbreitung seiner Ziele arbeitet der Verein auch mit den Medien, mit

           Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben,

           Zweck und Ziele des Vereins unterstützen und die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

   (5)   Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein u.a. eigenes Vermögen verwenden,

          das in Form von Spenden oder öffentlichen Zuschüssen erworben wurde

   (6)   Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen des Vereins besteht nicht


§ 3 Gemeinnützigkeit

   (1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

   (2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

   (3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sowohl die Mitglieder als auch

           der Vorstand sind rein ehrenamtlich tätig

   (4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 4 Mitgliedschaft

   (1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige Personen bedürfen hierzu

          der schriftlichen Genehmigung eines Elternteils. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften

          können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden

   (2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers

           mit einfacher Mehrheit. Personen oder -zusammenschlüsse, die nachweislich Tiermissbrauch oder

           -quälereien begangen haben oder fördern, sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Im

           Falle einer Ablehnung müssen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden

   (3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Die

           Mitgliedschaft endet

           1.      durch freiwilligen Austritt

           2.      durch Tod

           3.      durch Ausschluss

   (4)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken, den Verein oder die

           Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

           Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu begründen

           und zu protokollieren. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines

           Mitgliedes kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend

           mit einfacher Mehrheit

   (5)   Sowohl der Austritt als auch der Ausschluss sind ohne Einhaltung von Fristen möglich

   (6)   Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im

           Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben


§ 5 Mitgliedsbeitrag

   (1)   Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei

   (2)   Es steht jedem Mitglied oder anderen Personen frei, den Verein mit einer Spende finanziell zu

           unterstützen


§ 6 Organe des Vereins sind:

   (1)   der Vorstand (§7)

   (2)   der Beirat (§8)

   (3)   die Mitgliederversammlung (§9)


§ 7 Vorstand

   (1)   Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Sie vertreten den

          Verein allein und jeweils in dieser Reihenfolge, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen

           werden muss. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in besitzen die

           Unterschriftenvollmacht

   (2)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder

           werden auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand

           kann die Abstimmung durch Handzeichen durchführen, sofern kein Mitglied widerspricht. Die

           Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder

   (3)   Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält

   (4)   Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen und dadurch den Verein schädigen, insbesondere

           sein Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden, können durch Beschluss der restlichen

           Vorstandsmitglieder von der weiteren Mitwirkung im Vorstand einstweilen ausgeschlossen

           werden. Über ihre Abberufung hat eine Mitgliederversammlung zu entscheiden

   (5)   Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der

           Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

           1.      Mitwirkung gemäß §2 (Zweck und Aufgaben des Vereins)

           2.      Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

           3.      Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, bei Bedarf auch eines

                    Jahresvoranschlages

           4.      Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

           5.      Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

           6.      Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

           7.      Die Kassenprüfung kann entweder über eine(n) gewählte(n) Kassenprüfer(in) oder durch

                    eine(n) externe(n) Prüfer(in) erfolgen.

   (6)   Rechtsgeschäfte durch den/die 1. Vorsitzende/n oder ihren Vertreter, die finanzielle Auswirkungen

           haben, sind auf den Höchstbetrag von 500 EUR beschränkt. Hierüber hinausgehende finanzielle   

           Rechtsgeschäfte bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses

   (7)   Für die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung

   (8)   Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) einberufen.

           Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder

           Beschluss schriftlich zustimmen

   (9)   Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden auf

           Antrag an alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verschickt, sofern der Vorstand sie nicht

           ohnehin an alle stimmberechtigten Mitglieder verteilt

   (10)  Die Vorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein für Vorsatz und grobe

            Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer

            Tätigkeit für den Verein von jeglicher Haftung gegenüber Dritten vom Verein freigestellt


§ 8 Beirat

   (1)   Der Beirat berät den Vorstand

   (2)   Der Beirat besteht aus bis zu drei Vertreter*innen und wird durch die Mitgliederversammlung für

           die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

   (3)   Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus

   (4)   Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen

   (5)   Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit

           der abgegebenen Stimmen abberufen werden


§ 9 Mitgliederversammlung

   (1)   Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen,

          wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller Mitglieder

          (stimmberechtigt) schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt

          (außerordentliche Mitgliederversammlung)

   (2)   Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden

   (3)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist

           nicht übertragbar

   (4)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder*innen

           beschlussfähig

   (5)   Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief oder auch per E-Mail

           einberufen. Es wird rein vorsorglich klargestellt, dass eine Einladung aller Mitglieder auf jeden Fall 

           erfolgt und zwar entweder per E-Mail oder per Post, falls ein Mitglied nicht über einen

           Internetzugang/einen E-Mail Account verfügt

   (6)   Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Anträge aus den Reihen der

           Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung

           schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen

   (7)   Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:

           1.      Beitragsbestimmungen

           2.      Aufgaben des Vereins

           3.      Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

           4.      Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses

           5.      Entlastung des Vorstandes

           6.      Satzungsänderungen

           7.      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

           8.      Auflösung des Vereins

   (8)   Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

           Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

           Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt

   (9)   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat

   (10)  Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl

           zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann

           der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von

           dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los

   (11)  Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Vorsitzende der Versammlung; sie sind schriftlich

           (geheim) durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt

   (12)  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden

   (13)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem

            Versammlungsleiter/in unterschrieben werden muss. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes 

            und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten

   (14)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom

           Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind,

           ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen


§ 10 Auflösung des Vereins

   (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der

          Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder

   (2)  Der Verein kann durch Beschluss des Gerichts aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter

          sieben sinkt

   (3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

          Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die

          Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat

 

§ 11 Geschäftsjahr

   (1)   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 12 Satzungsänderung

   (1)   Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung des Vereins sind

          dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen

   (2)   Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist in jedem Fall zuvor

           die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen


§ 13 Datenschutz

   (1)   Die von den Mitgliedern erfragten Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und

          gespeichert

   (2)   Wir sind zum Schutz der Daten unserer Mitglieder nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

           verpflichtet

   (3)   Informationsverteilungen (beispielsweise Newsletter, Einladungen) an die Mitglieder, die nicht vom

          Vorstand gemeinsam beschlossen und autorisiert wurden, sind untersagt


§ 14 Inkrafttreten

   (1)   Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Februar 2017 nach Eintragung

           in das Vereinsregister in Kraft

   (2)   Die Satzungsänderung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.12.2021 und nach

           Genehmigung durch das Vereinsregister und Finanzamt in Kraft